Ab 2018 gelten neue Pauschalen für Auslandsreisekosten

By | 7. Januar 2018

Bei Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten gelten ab Januar 2018 neue Pauschalen für Auslandsreisen. In den Genuss der neuen Pauschalen kommen Personen, welche sich beruflich häufig im Ausland aufhalten und auch sonnst arbeitsbedingt viel unterwegs sind. Die entsprechenden Informationen können detailliert dem Bundesfinanzministerium unter dem Aktenzeichen IV C 5 – S 2353/08/10006 :008 entnommen werden. Hierdurch ergeben sich grundlegende Änderungen hinsichtlich der bisher geltenden Regelungen zu Pauschalen für Auslandsreisen und Auslandsaufenthalte.

Geänderte Ländergruppeneinteilung

Am 01. Januar 2018 haben sich auch die Ländergruppeneinteilungen für die Pauschalbeträge der Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen verändert. Die Änderungen gelten für Auslandsfälle sind ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden vom BMF auch Aussagen getroffen,

• wie eventuelle Kürzungen vorzunehmen sind, wenn die Mahlzeiten durch den Arbeitgeber über einen Drittanbieter gewährleistet werden. Darüber gibt es Hinweise, welche bei Schiffs- und Flugreisen zu beachten sind.

• was zu beachten ist, wenn an einem Tag mehrere Länder bereist werden.

Dem BMF-Schreiben können Beispiele entnommen werden, wie die Grundsätze angewendet werden müssen. Sie dienen als Hilfestellung sollen das Risiko von Nachzahlungen bei eventuellen Prüfungen reduzieren. Eine Anwendung der alten Regelungen ist ausgeschlossen. Wird die alte Regelung trotzdem angewendet, führt dies automatisch zur Neueinreichung des Erstattungsanspruchs.

Geltendmachung von Reise- und Übernachtungskosten im In- und Ausland

Durch beruflich begründete Auslandsaufenthalte verursachen Reise- Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Diese können nach den Regelungen des EstG seit 2014 geltend gemacht werden.

Beispielsweise können

  • Übernachtungskosten
  • Fahrtkosten
  • Reisenebenkosten
  • Verpflegungsmehraufwendungen

nachträglich beim Finanzamt geltend gemacht werden. Hierfür sollten sich Betroffene Arbeitnehmer mit den aktuell geltenden Regelungen vertraut machen. Wer alle Kosten auf einen Stapel legt, wird schnell feststellen, dass hier eine nicht ganz unerhebliche Summe entstehen kann.

Neue Regelungen bei verschiedenen Ländern

Im neuen BMF-Schreiben sind Neuerungen fett hervorgehoben. Verschiedene Sätze wurden verändert. Darüber hinaus gab es auch Änderungen in Bezug auf verschiedene Länder. Hiervon sind nicht nur Länder von geringer Bedeutung betroffen, sondern auch Länder, welche eine höhere Priorität genießen. Auch sie wurden in Fettschrift hervorgehoben und lassen sich dadurch leichter Erkennen. Änderungen gab es beispielsweise bei Ländern wie

  • Belgien
  • Dänemark
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Portugal
  • Australien
  • Brasilien
  • Frankreich
  • Luxemburg
  • Norwegen
  • Tunesien
  • sowie bei weiteren Nationen.

Erhebliche Unterschiede können aus dem Preisniveau vor Ort bzw. innerhalb eines Landes resultieren. Dies ist beispielsweise in Ländern wie China oder den USA nicht ganz selten. Hier wird das Preisniveau bei der Anwendung der Pauschalbeträge berücksichtigt. Um sich genauer zu informieren, sollte das Schreieben des BMF in neuer Fassung genutzt werden. Bei eventuellen Fragen kann mit dem BMF direkt Kontakt aufgenommen werden oder das zuständige Finanzamt gefragt werden.